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Neues zu Steuern und Finanzen
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Weitere Artikel der Ausgabe Mai 2016:
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Grundstückswert-Rechner online!
Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden. Artikel lesen
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Wie hoch sind die Zinsen?
Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in Österreich nun -0,62 %. Artikel lesen
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Vorsteuerrückerstattung aus Drittländern
Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Artikel lesen
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Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?
Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst. Artikel lesen
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Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?
Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale enthalten, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt. Artikel lesen
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Veränderungsprozesse steuern
Veränderungsmanagement wird auch Change Management genannt. Artikel lesen
Änderung Abschreibung Betriebsgebäude
Neuregelung ab 2016
Betrieblich genutzte Gebäude
Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung (AfA) für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren auch 2 %, 2,5 % oder 3 % möglich.
Gebäude für Wohnzwecke
Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher in der Regel 2 %).
Hinweis: Wenn bereits in der Vergangenheit eine andere Nutzungsdauer nachgewiesen wurde, kommt es durch die Neuregelungen im Zuge der Steuerreform zu keiner weiteren Änderung.
Unterscheidung zwischen betrieblicher Nutzung und Überlassung für Wohnzwecke
Zu diesem Thema hat das BMF eine Information in Begutachtung geschickt. Diese Information gibt die Rechtsansicht des BMF wieder. Änderungen in diesem Bereich sind noch möglich. Eine Überlassung für Wohnzwecke liegt nach Ansicht des BMF jedenfalls dann vor, wenn die Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erfolgt. Wenn betriebszugehörige Arbeitnehmer in einem (Neben-)Gebäude wohnen, liegt allerdings immer eine Überlassung zu Wohnzwecken vor, unabhängig davon wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. In diesem Fall beträgt der Abschreibungssatz daher immer 1,5 %.
Wird das Gebäude zur gewerblichen Beherbergung genutzt, wie z. B. bei Hotels, Gaststätten, liegt in der Regel keine Überlassung für Wohnzwecke vor. Außer das Gebäude bzw. der Gebäudeteil wird tatsächlich länger an eine betriebsfremde Person überlassen (mindestens drei Monate).
Keller, Lagerräume
Gebäudeteile, wie z. B. Keller oder Lagerräume, zählen zur Wohnraumvermietung, wenn
- sich der Raum im selben Gebäude befindet und
- alle Flächen vom selben Vermieter im Rahmen bzw. ergänzend zur Wohnraumüberlassung vermietet werden.
Dementsprechend ist auch der Abschreibungssatz von 1,5 % anzuwenden.
Stand: 28. April 2016